Einmaliges schützen und erhalten

Das Welt­erbe­über­einkommen der UNESCO

Das „Übereinkommen zum Schutz des Kultur-und Naturerbes der Welt“ (Welterebeübereinkommen) wurde 1972 von der General­konferenz der UNESCO verabschiedet. Hinter diesem Abkommen steckt die Idee „…dass Teile des Kultur- oder Naturerbes von außer­gewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welt­erbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen“. Es ist das bedeutendste Instrument, das jemals von der Völker­gemeinschaft zum Schutz ihres kulturellen und natürlichen Erbes beschlossen wurde. Bis heute haben 193 Staaten das Übereinkommen ratifiziert, darunter im Jahr 1976 auch Deutsch­land.

Als Weltnaturerbe werden einzigartige Natur­phänomene, als Welt­kultur­erbe einzigartige menschliche Kultur­leistungen bezeichnet. Diese einzigartigen Orte werden in der Welt­­erbe­liste der UNESCO festgehalten. Auf dieser Liste stehen 1.154 Stätten aus 167 Ländern (Stand 2021) von Natur­landschaften bis geologischen Formationen über Kultur­landschaften und Kulturgüter. Davon befinden sich 51 dieser Welt­erbe­stätten in Deutsch­land (Stand 2021). Voraus­setzungen für ihre Aufnahme auf die Welt­­erbe­liste sind vor allem ihr außer­gewöhnlicher universeller Wert, ihre Unver­sehrtheit und die Gewähr­leistung ihres Schutzes“.  Wer es auf die Welt­­erbe­liste geschafft hat, erhält dadurch eine Art Gütesiegel der Welt­erbe­konvention.

Mehrfach hat die UNESCO den Begriff „außer­gewöhnlicher universeller Wert“ genauer gefasst, indem sie seit 1976 zehn Kriterien formuliert hat, von denen eine Welt­erbe­stätte eines oder mehrere erfüllen muss. Zusätzlich muss eine Stätte „unversehrt“ und „echt“ sein, so dass ihre ur­sprüngliche Substanz, ihre Geschichte und ihre Beispiel­haftigkeit erkennbar sind und bleiben. Wenn Vertrags­staaten die Aufnahme von Welt­erbe­stätten innerhalb ihrer Grenzen beantragen, erkennen sie damit die weltweite Bedeutung dieser Stätten an und verpflichten sich dazu, sie zu erhalten.

Über die Aufnahme  auf die Welt­­erbe­liste entscheidet das Welt­er­bekomitee. Zuvor muss jedoch der ent­sprechende Vertragsstaat einen Vorschlag zur Aufnahme auf die sogenannte Tentativliste machen. Ein Platz auf der Tentativliste ist somit die Voraussetzung, um überhaupt eine Bewerbung für die UNESCO-Welt­erbe­liste erarbeiten zu können.

In Deutsch­land wird die Zusammen­setzung der Tentativliste von der Kultus­minister­konferenz koordiniert. Hessen hatte sich mit der Künstler­­kolonie Mathildenhöhe in Darmstadt, mit der Universitäts­stadt Marburg und mit der Kurstadt Wiesbaden beworben. Die „Künstler­­kolonie Mathildenhöhe Darmstadt“ wurde 2014 in die neue Tentativliste auf­genommen.

Weitere Informationen

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www.unesco.de